Keine rechtserhaltende Benutzung durch Unternehmenskennzeichen

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 15.09.2005 (I ZB 10/03), dass keine rechtserhaltende Benutzung der Marke (hier: NORMA) nach § 26 Abs. 1 MarkenG vorliegt, wenn sie vom...

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markenrechtDer Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 15.09.2005 (I ZB 10/03), dass keine rechtserhaltende Benutzung der Marke (hier: NORMA) nach § 26 Abs. 1 MarkenG vorliegt, wenn sie vom Markeninhaber ausschließlich als Unternehmenskennzeichen geführt wurde. Im Rahmen eines Widerspruchsverfahren beim Deutschen Patent und Markenamt hat der Inhaber der prioritätsälteren Marke „NORMA” Widerspruch gegen die Eintragung der jüngere Marke „Nora” für Strumpfwaren in das Markenregister eingelegt. Der BGH hat nun entschieden, dass sich der Inhaber der älteren Marke „NORMA” nicht erfolgreich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus seiner eingetragenen Marke berufen kann, da er sie ausschließlich als Unternehmenskennzeichen verwendet hat. Eine produktbezogene Markenführung konnte der Inhaber der Marke „NORMA” nicht ausreichend darlegen.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=34679&pos=17&anz=581

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Benutzung der Marke ist vom Markeninhaber im Falle einer Löschungsklage vor Gericht zu beweisen. Hierzu müssen nach obiger Rechtsprechung nun Nachweise der Bewerbung erbracht werden, die über die bloße Eintragung der gleichnamigen Unternehmensbezeichnung im Handelsregister hinausgehen. Markeninhaber sollten daher im Rahmen einer Kurzrecherche überprüfen lassen, ob die durchgeführten Werbemaßnahmen für eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne des Markenrechts ausreichen. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich mit Ihrer Anfrage per eMail an RA Dr. Wulf.

Weitere Informationen zum Thema

 

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