Keine Rückgaberecht bei eBay – Abmahnwelle droht

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 07.05.2007 (103 O 91/07) dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben, bei dem es um die Zulässigkeit des Rückgaberechts bei...

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f9375100bbDas Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 07.05.2007 (103 O 91/07) dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben, bei dem es um die Zulässigkeit des Rückgaberechts bei eBay ging. Hierzu stellten die Richter fest, dass Unternehmern, die ihre Waren über eBay verkaufen, nicht von dem Recht Gebrauch machen dürften, das Widerrufsrecht nach § 355 BGB durch ein Rückgaberecht nach § 356 BGB zu ersetzen. Den Streitwert setzten die Richter mit 10.000 € an. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.Links:http://www.kremer-legal.com/2007/05/17/lg-berlin-kein-ruckgaberecht-auf-ebay/

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Wie auch bei dem Widerrufsrecht wird bei dem Rückgaberecht vorausgesetzt, dass es dem Verbraucher in Textform eingeräumt wird (§ 356 I Nr. 3 BGB). Die Gerichte sind hier unterschiedlicher Meinung, ob die Ansprüche an die Textform bei Online-Auktionen überhaupt erfüllt werden können. Aus diesem Grunde wird auch mehrfach die Auffassung vertreten, dass die Widerrufsfrist bei eBay nicht zwei, sondern vier Wochen beträgt (s. z.B. IT-Rechtsinfo News v. 10.3.2007). Es droht somit eine neue Abmahnwelle bei eBay. Jeder Unternehmer sollte sich Fragen, ob er nicht „auf Nummer sicher“ gehen will und bis zu einer endgültigen Klärung ausschließlich ein vierwöchiges Widerrufsrecht anbietet.

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