Keine Scheinbenutzung bei kleinem Abnehmerkreis

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 06.10.2005 (I ZB 20/03), dass selbst die geringfügige Benutzung einer eingetragenen Marke den Schutzbereich unbeeinträchtigt lässst. Dies gilt insbesondere dann, wenn...

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markenrechtDer Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 06.10.2005 (I ZB 20/03), dass selbst die geringfügige Benutzung einer eingetragenen Marke den Schutzbereich unbeeinträchtigt lässst. Dies gilt insbesondere dann, wenn für die bezeichnete Ware nur ein kleiner Abnehmerkreis besteht. Zudem müsse die rechtserhaltende Nutzung nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden. Im konkreten Fall empfanden es die Richter für ausreichend, dass die Marke „GALLUP“ auf einer monatlich erscheinenden Druckschrift verwendet wird, die regelmäßig nur von zehn deutschen Bibliotheken bezogen wird.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2150d647138383d2430c4f8b17f9d25d&nr=34566&pos=0&anz=1

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Inhaber von eingetragenen (und Benutzungs-) Marken sollten darauf achten, dass eine fünfjährige Nichtbenutzung der Marke zum Verlust der eigenen Rechte führt.

Weitere Informationen zum Thema

 

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