Keine Störerhaftung für Betreiber einer Online-Termindatenbank

Das Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 08.12.2005 (7 O 16341/05) über die urheberrechtliche Haftung eines Betreibers einer Online-Termindatenbank. Ausgangspunkt der Entscheidung ist die Klage einer Urheberin...

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haftungDas Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 08.12.2005 (7 O 16341/05) über die urheberrechtliche Haftung eines Betreibers einer Online-Termindatenbank. Ausgangspunkt der Entscheidung ist die Klage einer Urheberin von Stadtplänen, die sich durch einen Eintrag in der Datenbank des Beklagten in ihrem Urheberrecht verletzt sah. In dem Eintrag wurde eine ihrer geschützten Karten veröffentlicht. Der Unterlassungsanspruch wurde von den Richtern allerdings zurückgewiesen. Eine Störerhaftung komme in diesem Fall nicht in Betracht, da nicht der Betreiber, sondern ein Teilnehmer der Internetplattform die Karte eingestellt habe und es ihm nicht zuzumuten sei, jeden einzelnen Eintrag auf seine Rechtmäßigkeit genauestens zu überprüfen. Zwar kontrolliert der Beklagte die Einträge regelmäßig auf offensichtlich rechtswidrige oder sittenwidrigen Inhalte, was aber nicht zur Folge hat, dass er sich die Inhalte zu eigen macht. Zudem sei die Verwendung der Karte nach Ansicht der Richter keine offensichtliche Rechtsverletzung.Links:http://www.taubenschlag.de/internes/urteil.pdf

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Grundsätzlich gilt, wer im Internet z.B. Diskussionsforen bereitstellt, ist ab Kenntnisnahme eines rechtswidrigen Eintrages für den entsprechenden Inhalt haftbar. Nach Ansicht des Landgericht München muss es sich dabei allerdings um eine offensichtliche Rechtsverletzung handeln, da eine hochdetailierte Prüfung den Betreibern nicht zuzumuten sei.

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