Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit der Entscheidung vom 16.3.2012 (6 U 206/11) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es für denjenigen, der Fremdinhalte auf seiner Seite in einem Frame anzeigt, zu einer Haftung für den Inhalt der verlinkten Seiten kommen kann.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist die Klage eines Inhabers von Nutzungsrechten an Lichtbildern von Hotels und Hotelumgebungen. Diese wurden nach seiner Auffassung in unzulässigerweise durch den Beklagten öffentlich zugänglich gemacht.
Das Gericht verneinte allerdings eine Urheberrechtsverletzung. Es sei vorliegend klar geworden, dass es nicht um eine gewöhnliche Verlinkung gehe, sondern vielmehr um einen in die zuerst aufgerufene Seite eingebundenen (embedded oder Inline-) Link, durch den fremde Inhalte ohne erneutes Anklicken und ohne Änderung des URL-Pfades in der Adresszeile des Browsers in einem sogenannten Frame desselben Fensters dargestellt werden. Hierzu führten die Richter aus, dass der Bundesgerichtshof unter dem Merkmal des Zugänglichmachens in § 19a UrhG ein vom Verletzer kontrolliertes Bereithalten eines in seiner Zugriffssphäre befindlichen Werks zum Abruf verstehe. Daher möge viel dafür sprechen, im bloßen Framing regelmäßig keine urheberrechtliche Verwertungshandlung des Betreibers der Webseite zu sehen, auf der sich der eingebundene Link zu den fremden Inhalten befindet.Links:Volltext bei Justiz NRW
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Die Haftung für eigene und fremde Inhalte ist immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung. Dies zeigt, dass eindeutige Regelungen in diesem Rechtsgebiet noch nicht vorliegen und aufgrund der schnellen Fortentwicklung des Netzes auch wohl vorerst nicht zu erwarten sind. Wir raten daher insbesondere bei der Einbindung fremder Inhalte zu größter Vorsicht.
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