Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit dem Urteil vom 15.12.2005 (2-03 O 352/05), dass das Schweigen auf eine E-Mail, die ein Angebot enthält, als Ablehnungen zu verstehen ist. Dies sei ein grunsätzliches Prinzip im Rechtsverkehr, betonten die Richter. Im vorliegenden Fall hatte ein Telekommunikationsunternehmen seinen Bestandskunden in einer E-Mail mitgeteilt, dass sich die Vertragslaufzeit eines DSL-Internet-Anschlusses auf zwölf Monaten umstelle, sofern nicht mindestens 20 Tage vor Ablauf der zwölf Monate gekündigt werde. Dies sei irreführend, da beim durchschnittlich informierten Kunden der somit falsche Eindruck erweckt werde, dass bei einer Versäumung der Widerspruchsfrist die Umstellung wirksam werde. Die Klage seitens der Zentrale für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte somit Erfolg.Links:http://www.otto-schmidt.de/2063.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Verträge entstehen grundsätzlich durch das Zusammentreffen von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Diese müssen widerum dem entsprechendem Empfänger auch zugehen. Nach laufender Rechtsprechung muss sie also in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein. Bei Privat- sowie Geschäftspersonen ist dies i.d.R. der Tag des Einganges der E-Mail auf dem Server des Providers. Ein Schweigen auf eine Angebots-Mail wird mithin als Ablehnung gewertet.
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