Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Obelix“ und „Mobilix“

Der Europäische Gerichtshof entschied mit dem Urteil vom 27.10.1005 (T-336/03), dass zwischen den Bezeichnungen „Obelix“ und „Mobilix“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Zwar sei ein phönetischer Gleichklang in gewisser Weise...

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schutzumfangDer Europäische Gerichtshof entschied mit dem Urteil vom 27.10.1005 (T-336/03), dass zwischen den Bezeichnungen „Obelix“ und „Mobilix“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Zwar sei ein phönetischer Gleichklang in gewisser Weise gegeben, die Bedeutung der beiden Wörter sei begrifflich allerdings sehr unterschiedlich. Auch bestehen deutliche, bildliche Unterschiede zwischen den Kennzeichen, sodass die Klage gegen die Eintragung der Marke „Mobilex“ abgewiesen wurde. Der Kläger ist Herausgeber der europaweit bekannten Cartoonserie „Asterix“.Links:http://curia.eu.int/de/actu/communiques/cp05/aff/cp050094de.pdf

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Markeninhaber können Unterlassungsansprüche nur geltend machen, wenn das entgegenstehende Kennzeichen nicht genügend Abstand zum eigenen hält und deswegen Verwechslungen im Verkehr zu befürchten sind.

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