Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Picaro“ und „Picasso“

Der Europäische Gerichtshof entschied mit dem Urteil vom 12.01.2006 (C?361/04 P), dass zwischen den Bezeichnungen „Picaro“ und „Picasso“ keine Verwechlungsgefahr bestehe. Die Picasso-Erben, die den Familiennamen des berühmten...

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markenrechtDer Europäische Gerichtshof entschied mit dem Urteil vom 12.01.2006 (C?361/04 P), dass zwischen den Bezeichnungen „Picaro“ und „Picasso“ keine Verwechlungsgefahr bestehe. Die Picasso-Erben, die den Familiennamen des berühmten Malers seit 1997 als EU-Marke für Automobile geschützt und derzeit an den Lizenznehmer Citröen vergeben haben, sahen ihre Rechte durch die DaimlerChrysler AG verletzt. Diese verwendet nämlich die Bezeichnung „Picaro“ als Kennzeichen für ihre Fahrzeuge. Die Richter stellten zwar fest, dass die Begriffe sich im Klang ähnlich sind, dennoch liege aber keine Verwechslungsgefahr vor. Der Durchschnittsverbraucher sei bei dem Autokauf in der Regel sehr aufmerksam. Zudem habe der Name „Picasso“ als Name eines Malers Berühmtheit erlangt, nicht als eine Automarke.Links:http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&alldocs=alldocs&docj=docj&docop=docop&docor=docor&docjo=docjo&numaff=&datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=INTE&mots=&resmax=100

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Grundsätzlich kann eine Ähnlichkeit in dem Bereich Klang, Schriftbild und Sinngehalt ausreichen, um die Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen festzustellen. Unternehmer sollten allerdings wissen, dass der Gesamteindruck, bei dessen Beurteilung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, letzten Endes entscheidend ist.

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