Der Europäische Gerichtshof entschied mit dem Urteil vom 23.03.2006 (C?206/04 P), dass zwischen den Bezeichnungen „SIR“ und „ZIRH“ keine Verwechlunsgefahr bestehe. Die klangliche Ähnlichkeit werde durch die begrifflichen Unterschiede zwischen den Zeichen neutralisiert, sodass im Ergebnis der Grad der Ähnlichkeit nicht hoch genug sei, um die Eintragung der Marke „ZIRH“ zu verhindern. Es sei nicht anzunehmen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise glauben könnten, die betreffenden Waren stammen von demselben Unternehmen. Der EuGH folgte somit den Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Klage gegen die Eintragung seitens der Muelhens GmbH & Co. KG ab.Links:http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&alldocs=alldocs&docj=docj&docop=docop&docor=docor&docjo=docjo&numaff=&datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=INTE&mots=&resmax=100
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Nach der einheitlichen Rechtsprechung der Europäischen Gerichte ist bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr zwischen zwei Bezeichnungen stets auf den Gesamteindruck abzustellen, der sich aus dem Zusammenspiel zwischen der Ähnlichkiet in den Bereichen Bild, Klang oder Bedeutung ergibt.
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