Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 30.03.2006 (I ZR 96/03), dass zwischen Leder und Parfum keine Warenähnlichkeit im Sinne des Markenrechtes besteht. Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Streit zwischen den Inhabern der Marken „TOSCA BLU“ und „TOSCA“. Die Klägerin, die bereits seit 1921 Parfümeriewaren vertreibt, befürchtete, ihre Marke („TOSCA“) würde durch die Eintragung der neuen Marke verwässert. In den Instanzen wurde die Zeichenähnlichkeit zwar zweifellos bejaht, der Senat sah aber die Voraussetzung der Warenähnlichkeit nicht gegeben. Bei der Beurteilung sei u.a. zu berücksichtigen, ob die Waren beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie z.B. in denselben Verkaufsstätten angeboten werden. Nach Ansicht der Richter kommen sich die streitgegenständlichen Produkte allerdings nicht so nahe, dass der Verkehr auf dieselbe Herkunft oder doch zumindest auf eine die Qualität des Produkts berücksichtigende Kontrolle schließen würde. Die Klage auf Nutzungsunterlassung der Bezeichnung „TOSCA BLU“ wurde somit abgelehnt.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/29/
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Verwechslungsgefahr als Tatbestandsvoraussetzung für eine Unterlassungsklage besteht aus zwei Merkmalen. Es muss eine Zeichen- sowie Warenähnlichkeit gegeben sein. Ein geringer Grad der Ähnlichkeit der kollidierenden Zeichen kann allerdings durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren/Dienstleistungen ausgeglichen werden und umgekehrt.
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