Das Oberlandesgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 05.11.2004 (6 U 88/04), dass eine unzumutbare Belästigung gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 7 Abs.2 Nr.2 UWG nicht vorliegt, wenn die gewählte Rufnummer eine Gewerbliche ist, und diese automatisch auf eine private Anschlussnummer umgeleitet wird. In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger – der Dachverband aller Verbraucherzentralen der Bundesländer – gegen ein Weinhandelbetreiber auf Unterlassung geklagt, da dieser telefonisch gegenüber der Zeugin X für seine Produkte warb. Dabei bezog er sich in seinem Begehren auf § 7 Abs.2 Nr.2 1.Alt UWG, wonach eine telefonische Werbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung einen Unterlassungsanspruch begründet. In zweiter Instanz scheiterte die Klage, da der Beklagte nicht die private, sondern die gewerbliche Rufnummer der Zeugin X wählte, die lediglich ohne seines Wissens auf den privaten Anschluss umgeleitet wurde.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20050054.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Werbende Telefonanrufe gegenüber „sonstigen Marktteilnehmern“, also auch gegenüber Gewerbetreibenden, begründen einen Unterlassungsanspruch, wenn zumindest keine mutmaßliche Einwilligung vorliegt (§ 7 Abs.2 UWG).
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