Das Landgericht Flensburg entschied mit dem Urteil vom 24.04.2007 (7 S 89/06), dass eine Wiederholungsgefahr bei einer Urheberrechtsverletzung nicht besteht, wenn die Wiederholung der rechtswidrigen Handlung faktisch unmöglich ist. In der Regel begründe zwar in der Regel eine einmalige Rechtsverletzung die Annahme. Wenn der Verletzer aber wie im vorliegenden Fall nicht dazu in der Lage ist, müsse eine solche ausgeschlossen werden. Der Verletzte kann dann ausnahmsweise nicht die Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung einfordern. Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage eines Verlages gegen einen Unternehmer, der durch den Vertrieb von Kalendern dessen Urheberrechte verletzt hatte. Da der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits alle Exemplare an den Kläger übergeben hatte, wurde die Wiederholung praktisch unmöglich.Links:http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../urteil/173956.html&docid=1-173956
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Wiederholungsgefahr besteht sobald es wahrscheinlich ist, dass der rechtswidrige Vorgang sich wiederholt. Eine absolute Sicherheit ist nicht erforderlich. Grundsätzlich gilt dieses Tatbestandsmerkmal in der Rechtsprechung als erfüllt, sobald die Verletzung auch nur einmalig stattgefunden hat. Nur unter bestimmten Umständen kann von dieser Annahme abgewichen werden. Der Unternehmer darf sich hier allerdings nicht auf ein entsprechendes Urteil verlassen, da der obige Fall als Ausnahmeentscheidung zu bewerten ist.
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