Kerntheorie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Das Bundesverfassungsgericht entschied mit dem Urteil vom 04.12.2006 (1 BvR 1200/04), dass die so genannte Kerntheorie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Kerntheorie besagt, dass eine unterzeichnete Unterlassungserklärung...

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arbeitsvertrag_10Das Bundesverfassungsgericht entschied mit dem Urteil vom 04.12.2006 (1 BvR 1200/04), dass die so genannte Kerntheorie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Kerntheorie besagt, dass eine unterzeichnete Unterlassungserklärung nicht nur für den erfassten Einzelsachverhalt gilt, sondern auch gleichwertige Fälle mit erfasst. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde scheiterte bereits an der Annahme, da – nach Ansicht der Richter – keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung besteht. Das Gericht erklärte, dass die Kerntheorie der effektiven Durchsetzung von auf Unterlassung von Äußerungen gerichteten Ansprüchen, dient. Diese wäre wesentlich erschwert, falls eine Verletzung von Unterlassungstiteln nur in Fällen anzunehmen wäre, in denen die Verletzungshandlung dem Wortlaut des Titels genau entspricht. Weiter heisst es, dass ein Unterlassungsgebot sich grundsätzlich auf den Inhalt der zu unterlassenden Behauptung bezieht und weniger auf ihre konkrete Formulierung im Einzelfall. Zudem habe der Antragsgegner stets die Möglichkeit, bereits im Erkenntnisverfahren auf eine sachgerechte Formulierung des Titels hinzuwirken und so etwaigen fehlerhaften und ausufernden Deutungen des Entscheidungstenors vorzubeugen. Das Bundesverfassungsgericht stellte somit im Ergebnis fest, dass die Gerichte die ihnen gesetzten verfassungsrechtlichen Grenzen bei der Anwendung der Kerntheorie nicht überschritten haben.Links:http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20061204_1bvr120004.html

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Die Kerntheorie kann als Herzstück einer Unterlassungserklärung gesehen werden, denn sie verschafft dem Antragssteller erst die gewünschte Rechtsstellung. Sinn und Zweck der Erkärung ist es, den Rechtsverletzer von einer Wiederholung der Tat abzuhalten. Dies kann nur effektiv geschehen, indem sich die strafbewährte Unterlassungserklärung auch auf ähnliche Handlungen bezieht. Andererseits ist die Kerntheorie auch der Grund, warum ein Antragsgegner eine Unterlassungserklärung wirklich genau überprüfen sollte, bevor er sie unterzeichnet, um sich nicht weiter als nötig dem Antragsgegner zu unterwerfen.

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