KFZ-Logo auf Spielzeugmodellen ist keine Verletzung

Der Europäische Gerichtshof entschied mit dem Urteil vom 25.01.2007 (C-48/05), dass die Nutzung eines als Marke eingetragenen KFZ-Logos auf Spielzeugmodellen grundsätzlich nicht gegen das Markenrecht des Automobilherstellers verstösst....

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markenrechtDer Europäische Gerichtshof entschied mit dem Urteil vom 25.01.2007 (C-48/05), dass die Nutzung eines als Marke eingetragenen KFZ-Logos auf Spielzeugmodellen grundsätzlich nicht gegen das Markenrecht des Automobilherstellers verstösst. Die Nutzung stelle nämlich nur einen Teil der originalgetreuen Nachbildung und der Vermarktung der verkleinerten Modelle dar. Sie diene nicht dazu, eine Angabe über ein Merkmal der genannten Modelle zu machen. Anders hingegen liege der Fall, wenn der Automobilhersteller (hier: die Adam Opel AG) die Marke auch für Spielzeuge hat eintragen lassen. In diesem Fall kann der Markeninhaber einen Unterlassungsanspruch gelten machen, vorausgesetzt, dass die Marke durch den Verwender beeinträchtigt ist oder sein Verhalten sie beeinträchtigen könnte. Der EuGH überlässt es in dem vorliegendem Fall der Vorinstanz, zu entscheiden, ob in Bezug auf Spielzeug eine solche Beeinträchtigung der Marke vorliegt.Links:http://www.otto-schmidt.de/wirtschaftsrecht/news_5454.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Hat sich der Unternehmer entschieden, z.B. ein Firmenlogo als Bildmarke einzutragen um den markenrechtlichen Schutz für das Kennzeichen zu sichern, stellt sich anschließend die Frage, für welche Klassen er die Marke denn eintragen möchte. Die Wahl der verschiedenen Waren- und Dienstleistungsklassen ist nicht unbedeutend. Deshalb sollte auch in gewissen Abständen kontrolliert werden, ob nicht beispielsweise eine Ausweitung der Unternehmenstätigkeit die Hinzunahme von neuen Klassen erfordert (vgl. hierzu auch Markenüberwachung).

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