Kinderpornografie: Bereits das bloße Angucken ist strafbar

Nach einem Urteil des OLG Hamburg vom 15.02.2010 (Az.:2-27/09 REV), ist bereits das bloße Betrachten von kinderpornografischen Inhalten im Internet als Straftat anzusehen. Auch das Herunterladen der Daten...

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Nach einem Urteil des OLG Hamburg vom 15.02.2010 (Az.:2-27/09 REV), ist bereits das bloße Betrachten von kinderpornografischen Inhalten im Internet als Straftat anzusehen. Auch das Herunterladen der Daten in den Arbeitsspeicher des Computers stellt einen Besitz der Pornos dar. Das manuelle Abspeichern auf der Festplatte oder anderen Datenträgern ist hierzu nicht notwendig, so das OLG. Das Urteil gilt als Grundsatzentscheidung und ist das erste Revisionsurteil zur Definition des Besitzbegriffs.

Das Urteil basiert auf einem Beschluss des AG Hamburg-Harburg vom Februar 2009, in welchem ein Angeklagter von einem Vorwurf freigesprochen wurde, sich in 16 Fällen Besitz von Dateien mit kinderpornografischen Inhalten verschafft zu haben. Nach Ansicht des Amtsgerichts reichte das bloße gezielte Aufrufen und Ansehen der Dateien nicht dazu aus, ein Verschaffen von Besitz zu bejahen. Der Angeklagte speicherte die Dateien damals nicht auf  seinem PC ab.
Auf einen Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft entschied das OLG in der Sache und stellte fest, dass bereits das bewusste und gewollte Abrufen und Anschauen der kinderpornografischen Inhalte strafbar sei. Auch beim bloßen Aufrufen der Dateien seien diese bereits in der vollen Verfügungsgewalt des Users, so das OLG. Sobald die Datei aufgerufen wurde, kann der Betrachter Entscheidungen darüber treffen wie lange er die Datei betrachten und ob er z.B. einzelne Abschnitte vergrößern möchte.
Das hier einschlägige Gesetz zur Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer schriften, welches sich im §184b Abs. 4 StGB wiederfindet, wurde bisher nur hinsichtlich des Besitzes von körperlichen Gegenständen ausgelegt. Hier ging es stets um entweder Videokassetten, Zeitschriften oder DVDs. Hier müsste jedoch erweitert ausgelegt werden. Auch der Besitz von unkörperlichen Gegenständen, wie vor allem von Dateien spiele eine enorm wichtige Rolle, so der vorsitzende Richter des OLG.
Das Verfahren wurde an das Amtsgericht Hamburg-Harburg zurückgewiesen.
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Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Urteil des OLG Hamburg ist als Grundsatzurteil zum Thema „Besitz von unkörperlichen Inhalten anzusehen“. Dieses dürfte nicht nur im Bereich der kinderpornografischen Schriften sondern auch in allen weiteren Fragen des Beisitzes solcher unkörperlichen Inhalte für neuen Gesprächsstoff sorgen. Bislang galt als herrschende Meinung im Internetrecht, stets die Ansicht, dass das bloße Betrachten einer Datei noch keine Besitzverschaffung darstellt. Hier fehlte es bislang immer an dem, den Besitz begründenden, Zeitmoment.

 

Bei Dateien, die im Cache-Speicher eines PCs abgelegt wurden, ging man bislang stets Vorsatzlosigkeit aus. Dieses könnte sich durch das besagte Urteil nun in naher Zukunft ändern. Dieses kann vor allem auf urheberrechtliche geschützte Werke und auf andere Straftatbestände sowie auf Softwareverträge und andere IT-Rechtliche Aspekte, enorme Auswirkungen haben. Hier bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung künftig zum Thema Besitz von Dateien äußern wird.

Die IT-Recht Kanzlei Praetoria steht Ihnen gerne zu allen Fragen bezüglich dieses Themas stets zur Verfügung.

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