„kinski-klaus.de“ und das postmortale Persönlichkeitsrecht

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 5.10.2006 (I ZR 277/03), dass die Erben eines verstorbenen Künstlers (hier: Klaus Nakszynski, bekannt als „Klaus Kinski“) nur bedingt Schadensersatzansprüche aus...

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domainrecht2Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 5.10.2006 (I ZR 277/03), dass die Erben eines verstorbenen Künstlers (hier: Klaus Nakszynski, bekannt als „Klaus Kinski“) nur bedingt Schadensersatzansprüche aus dem vermögenswerten Bestandteilen des postmortalen Persönlichkeitsrechts geltend machen können. Im vorliegenden Fall scheiterten die Kläger jedenfalls mit ihrem Klagebegehren. Durch die Verwendung der Domain „kinski-klaus.de“ seitens des Beklagten, mit der eine von diesem veranstaltete Ausstellung über Klaus Kinski beworben wurde, sahen sich die Erben ihr absolutes Recht an der Vermarktung der Prominenz verletzt. Der Senat führte hingegen aus, dass durch Güterabwägung ermittelt werden müsse, ob der Eingriff durch schutzwürdige andere Interessen gerechtfertigt sei oder nicht. Die Richter sahen dies als gegeben. Das Gesetz solle es den Erben nicht ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk der Person zu kontrollieren oder gar zu steuern. Zudem könne sich der Beklagte auf die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 I GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 III GG) berufen. Die Klage wurde in Einstimmigkeit mit den Vorinstanzen abgewiesen.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2006&Seite=1&anz=179&pos=46&nr=38177&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Auch wenn hier einmal zu Gunsten des anmeldenden Domain-Inhabers entschieden wurde gilt dennoch der Grundsatz: Verwenden Sie niemals Namen fremder Personen, staatlicher Einrichtungen oder Firmen, auch nicht mit einem Zusatz. Wünschen Sie dennoch eine fragliche Domain, informieren Sie sich vorher gründlich oder kontaktieren Sie einen Anwalt mit entsprechendem Fachgebiet.

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