Das Finanzgericht Münster wies vor Kurzem eine Klage ab, die der Prozessbevollmächtigte der Kläger per E-Mail eingereicht hatte. Da an der elektronischen Signatur des Rechtsanwalts das so genannte Attribut eines geldmäßigen Höchstbetrags von 100 Euro angebracht war, sei diese unwirksam. Die Klageerhebung führe bereits zu höheren Gerichtsgebühren, mit denen nachrangig auch der Prozessvertreter belastet werden könnte. Darüberhinaus sei nicht erkennbar, ob der Prozessbevollmächtigte mit der Angabe der Wertgrenze nur sich selbst, oder auch die von ihm vertretenen Kläger habe schützen wollen. Da der Prozessbevollmächtigte trotz eines gerichtlichen Hinweises keine neue Klageschrift mit einer uneingeschränkten Unterschrift eingereicht hatte, versagten die Richter auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Sache liegt nun dem Bundesfinanzhof als Revisionsinstanz vor.
Links:http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=186471
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Im elektronischen Geschäftsverkehr kann man sich bekanntermaßen nicht immer sicher sein, ob der Kommunikationspartner wirklich derjenige ist, für den er sich ausgibt. Ein rechtsgeschäftliches, verbindliches Handeln wird hierduch erschwert. Mit der Einfühung des Signaturgesetz (SigG) wurde deshalb eine Möglichkeit geschaffen, anhand von elektronischen Signaturen und einem intelligenten Verschlüsselungssystem, den Absender der Nachricht sowie dessen Inhalt zu verifizieren. Die elektronische Signatur ist also die elektronische Variante einer eigenhändigen Unterschrift, die es ermöglicht, digitale Dokumente und andere Daten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.