Klausel zu Rücklastschriftgebühr von € 50,00 rechtswidrig

Die Richter des LG Dortmund entschieden mit Urteil vom 25.05.2007 (8 O 55/06), dass Rücklastschriftgebühren von EUR 50,00 nicht mehr im Rahmen des zulässigen liegen. Ein Billigflieger hatte...

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inkassoDie Richter des LG Dortmund entschieden mit Urteil vom 25.05.2007 (8 O 55/06), dass Rücklastschriftgebühren von EUR 50,00 nicht mehr im Rahmen des zulässigen liegen. Ein Billigflieger hatte in seine AGB die Klausel aufgenommen „Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: EUR 50,00 pro Buchung“ und verwies zur Begründung darauf, dass sich dieser Betrag aus EUR 12,33 Bankkosten und EUR 40,15 zusätzlicher Personalaufwand errechne. Das Gericht sah in dieser Klausel jedoch einen Verstoß gegen § 309 Nr. 9a BGB, da nicht entschädigungspflichtige Positionen in den pauschalieren Schadensersatz einbezogen würden. Denn der Personalaufwand gehöre zum Aufgabenkreis des Unternehmens und könne nicht auf den Kunden abgewälzt werden.Links:http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=B23753E9770341B9924D5E3F13829443&docid=238694&highlight=8+O+55%2F06

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Der Mehraufwand bei Rücklastschriften ist für alle Unternehmen unangenehm und leider nicht vermeidbar. Allerdings zeigt das vorliegende Urteil, dass eine vertragsmäßige Belastung des Kunden aus dieser Situation nicht heraushilft. Vielmehr sollten nun alle Unternehmer ihre eigenen AGB daraufhin überprüfen, ob derartige Klauseln nicht etwa enthalten sind, denn hier droht nun eine kostenpflichtige Abmahnung.

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