Verstecken Unternehmen die Zahlungspflicht des Kunden im Kleingedruckten, dann müssen sie damit rechnen, dass die AGB später als unwirksam angesehen werden.
Im Fall des AG München vom 04.10.2007 (264 C 13765/07) hatte ein Verlag mit einem „kostenlosen Grundeintrag“ im Branchenbuch geworben, jedoch im sog. „Korrekturabzug“ einen kostenpflichtigen, hervorgehobenen Eintrag für EUR 830,00 angeboten, welche die Klägerin auch unwissentlich unterzeichnete und durch die Buchhaltung zahlte. Das Gericht gab dem Rückzahlungsbegehren statt und verurteilte das betrügerische Unternehmen zur Zahlung.
Links:Pressemitteilung beim AG München
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Unternehmen sollten gerade nach Handelsregister- und Markeneintragungen vorsichtig sein mit Unterschriften unter sog. Korrekturabzüge. Findige Betrüger haben zwischen den Zeilen Entgeltklauseln versteckt.