Königsberger Marzipan ist keine geographische Herkunftsangabe

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 15.09.2005 (I ZB 25/03), dass die Bezeichnung „Königsberger Marzipan“ nicht als geographische Angabe oder Urspungsbezeichnung durch eine entsprechende Eintragung geschützt werden...

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schutzumfangDer Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 15.09.2005 (I ZB 25/03), dass die Bezeichnung „Königsberger Marzipan“ nicht als geographische Angabe oder Urspungsbezeichnung durch eine entsprechende Eintragung geschützt werden kann. Der Name eines Ortes kann nur eine geographische Herkunftsangabe sein, wenn die Ware aus diesem Ort stammt. Der Ort „Königsberg“ trägt heute den Namen „Kaliningrad“ und stellt somit nur mittelbar einen geographischen Bezug her, wobei die Waren heutzutage dort auch nicht mehr produziert werden. Eine firmengeschichtliche Verbundenheit zu dem Ort sei für die Eintragung nicht ausreichend und ist nicht im Sinne der entsprechenden EWG Verordnung schutzfähig. Die Richter sahen in der Bezeichnung vielmehr eine betriebsbezogene Herkunftsangabe.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&client=3&nr=34289&pos=2&anz=423

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Für die Eintragung einer Bezeichnung als geographische Herkunftsangabe muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Qualität oder anderen Eigenschaften der Ware mit seinem spezifischen Ursprung bestehen. Es muss eine klare, räumliche Verbindung vorliegen.

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