Urteil: BayVGH zur Einstellung von Kontaktdaten ins Web

Datenschutz

Kontaktdaten unbefugt ins Internet eingestellt: Kontaktdaten von Behördenmitarbeitern dürfen ohne deren Einwilligung nicht im Internet veröffentlicht werden. Dies entschied nun per Urteil vom 25.03.2015 (Az. 5 B 14.2164)...

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Kontaktdaten unbefugt ins Internet eingestellt:

Kontaktdaten von Behördenmitarbeitern dürfen ohne deren Einwilligung nicht im Internet veröffentlicht werden. Dies entschied nun per Urteil vom 25.03.2015 (Az. 5 B 14.2164) der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Eine kommunale Wählervereinbarung hatte auf der eigenen Website die eigene E-Mail-Korrespondenz mit einer bayerischen Behörde veröffentlicht und hierbei auch die Kontaktdaten der zuständigen Mitarbeiterin kenntlich gemacht (E-Mail, Telefon, Faxnummer). Diese wandte sich an den Bayerischen Landesdatenschutzbeauftragten, der per Bescheid die weitere Veröffentlichung untersagte. Das zuständige Gericht bestätigte nun diese Untersagung, u.a. mit der Begründung, dass das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiterin an der Nicht-Veröffentlichung überwiege.

Checkliste:

  • Personenbezogene Daten im Internet nur bei dokumentierter Einwilligung der betroffenen Person veröffentlichen
  • Ggf.entsprechende Stellen in der Korrespondenz schwärzen
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