Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 05.10.2006 (I ZB 86/05) darüber zu entscheiden, ob eine konturlose Farbkombination (hier: gelb/grün) als Marke eintragungsfähig ist. Im vorliegenden Fall hatte die Antragsstellerin der gewünschten Marke eine Beschreibung beigefügt, da Zeichen, die sich nicht grafisch darstellen lassen, gem. § 8 Markengesetz nicht eintragungsfähig sind. Die Beschreibung lautete: „Die angemeldete Marke besteht aus der Farbzusammenstellung grün und gelb. Die beiden Farben können in beliebiger Anordnung zueinander vorgesehen sein und verwendet werden.“ Die Markenstelle des Deutschen Patentamts sowie das Bundespatentgericht wiesen die Anmeldung zurück. Zu Recht, wie der Bundesgerichthof nun entschied. Das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG entstamme der gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift des Art. 2 MarkenRL. Die bloße form- und konturlose Zusammenstellung zweier Farben oder die Nennung zweier Farben „in beliebiger Anordnung zueinander“ erfülle nicht die erforderlichen Merkmale der Eindeutigkeit und Beständigkeit. Die Eintragung wurde abgelehnt.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/37/
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Farbzusammenstellungen sind nach Ansicht des EuGH nur eintragungsfähig, wenn sie als Zeichen wirken, grafisch dargestellt werden können und abstrakt unterscheidungsfähig sind. Die Wiedergabe müsse es ermöglichen, das Zeichen genau zu identifizieren, z.B.mittels einer systematischen Anordnung.
Weitere Informationen zum Thema