Kosten für Privatreise des Arbeitnehmers aufteilbar

Der Bundesfinanzhof entschied mit dem Urteil vom 18.08.2005 (VI R 32/03), dass die Kosten für eine Reise des Arbeitnehmers, die Freizeit, sowie auch Fortbildungsmaßnahmen enthält, aufteilbar sind. Der...

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inkassoDer Bundesfinanzhof entschied mit dem Urteil vom 18.08.2005 (VI R 32/03), dass die Kosten für eine Reise des Arbeitnehmers, die Freizeit, sowie auch Fortbildungsmaßnahmen enthält, aufteilbar sind. Der BFH wich somit von seiner eigenen Rechtsprechung ab. Aufwendungen für das touristische Programm, Ausflüge, ein Spiel- und Sportprogramm oder gemeinsame Feiern sind demnach dem Arbeitslohn als vermögenswerter Vorteil zuzurechnen. Kosten, die sich nicht eindeutig dem privaten oder dem betrieblichem Bereich zuordnen lassen, müssen einer sachgerechten Schätzung unterzogen werden, so dass Gericht.Links:http://www.memento.de/cont_sim/news.asp?LangText=go&ID=1687&OutputFilter=

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Sachbezüge sind neben den Geldbezügen ein steuerrelevanter Bestandteil des Arbeitslohnes.

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