„Küchen-Lifting“ hat nur beschreibenden Charakter

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt lehnte mit dem Beschluß vom 06.07.2006 (1034/2005-2) die Eintragung der Wortkombination „Küchen-Lifting“ als Gemeinschaftsmarke ab. Der Begriff habe für die Dienstleistungs-Klasse 35 (Werbung)...

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markenrechtDas Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt lehnte mit dem Beschluß vom 06.07.2006 (1034/2005-2) die Eintragung der Wortkombination „Küchen-Lifting“ als Gemeinschaftsmarke ab. Der Begriff habe für die Dienstleistungs-Klasse 35 (Werbung) lediglich beschreibenden Charakter, da dieser Begriff in der Küchenbranche zur Bezeichnung der Renovierung einer Küche verwendet werde. Zwar beschreibe das Wort Lifting ein „kosmetisch-chirurgisches Verfahren zum Straffen erschlafften Gewebes“, allerdings sei nicht nur das menschliche Gesicht, sondern auch eine alte strapazierte Küche renovierungsfähig. Diese Bedeutung sei dem deutschsprachigen Verbraucher auch durchaus ersichtlich, so dass der Begriff nicht die nötige Unterscheidungskraft bieten könne.Links:http://www.jurion.de/login/login_mobile.jsp?goToUrl=../urteil_mobil/153976.html&docid=1-153976

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Bereits der Bundesgerichtshof entschied mit dem Beschluß vom 19.01.1995 (I ZB 20/92), dass beschreibende Begriffe oder Wortkombinationen nicht als Marke eingetragen werden können, da es ihnen an der nötigen Unterscheidungskraft fehlt. Nur wenn eine Bezeichnung dazu geeignet ist, die Waren des einen Unternehmens von den eines Anderen zu unterscheiden, kann sie eingetragen werden.

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