Dass in Betrieben mit nicht mehr als 10 Mitarbeitern das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, ist wohl jedem Unternehmer bekannt. Häufig stellt sich bei Kündigungen jedoch die Frage, wer diese Mitarbeiterzahl zu beweisen hat.
In einem Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 26.06.2008 (2 AZR 264/07) hatte der Arbeitnehmer behauptete, es seien 14 Mitarbeiter beschäftigt, während der Arbeitgeber auf nicht mehr als 10 Mitarbeiter verwies. Die Vorinstanzen hatten die Kündigungsklage jeweils mit der Begründung abgewiesen, die Beweislast für die Mitarbeiterzahl liege beim Arbeitnehmer. Das BAG relativierte diese Aussage jedoch nun und fordert, dass jedenfalls dann wenn der Arbeitnehmer konkrete Anhaltspunkte für das Überschreiten von 10 Mitarbeitern liefere, das Gericht den Arbeitgeber zur Stellungnahme auffordern müsse. Könne der Arbeitgeber dann den Vortrag nicht entkräften, müsse zugunsten des Arbeitnehmers entschieden werden. Nur wenn am Ende erhebliche Zweifel bleiben, könne aus Gründen der Beweislast zulasten des Arbeitnehmers entschieden werden. FAZIT: Die Beweislast für die Mitarbeiterzahl liegt zwar beim Arbeitnehmer, der Arbeitgeber muss jedoch vor Gericht substantiiert – also konkret – zu dem Vortrag des AN Stellung nehmen; ansonsten kann von einer Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ausgegangen werden.Links:Pressemitteilung des BAG
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Das Urteil gibt Arbeitnehmern – wieder einmal – stärkere Rechte. Offenbar hat der Arbeitgeber in diesem Verfahren jedoch den Fehler gemacht und nicht ausreichend auf die Behauptungen des Arbeitnehmers reagiert. Diesen Fehler sollten Sie nicht machen. Sorgen Sie im Kündigungsschutzverfahren stets für ausreichende Informationen und halten Sie sich hier nicht zurück. Das BAG hat klargestellt, dass es letztlich bei der Beweisverteilung bleibt, dass der AN die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu beweisen hat. Bei weiteren Fragen zum Thema steht Ihnen die Kanzlei Dr. Wulf gern mit Rat zur Seite.