Kündigung bei Aufruf von pornographischen Internetseiten

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit dem Urteil vom 07.07.2005 (2 AZR 581/04), dass die private Nutzung des Internets zu pornographischen Zwecken eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Dies gilt auch...

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domainrecht2Das Bundesarbeitsgericht entschied mit dem Urteil vom 07.07.2005 (2 AZR 581/04), dass die private Nutzung des Internets zu pornographischen Zwecken eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Dies gilt auch dann, wenn die private Nutzung vorher nicht ausdrücklich verboten wurde. Die Richter verwiesen den Fall anschließend an die Vorinstanz zurück, wo nun, wie bei fast jeder Kündigung, die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwiegen sind.Links:http://www.otto-schmidt.de/aktuell/index_42458.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit rechtfertigt keine Kündigung, wenn nicht vorher ausdrücklich ein Verbot ausgesprochen wurde. Diese Regel kann im Einzelfall durchbrochen werden, wenn das Internet zu pornographischen Zwecken genutzt wurde.

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