Kündigung bei der Privatnutzung des Internets

Softwarerecht

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg machte in dem Urteil vom 26.10.2004 (6 Sa 348/03) Ausführungen zu der Frage, wann die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ein Kündigungsgrund darstellt....

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Das Landesarbeitsgericht Nürnberg machte in dem Urteil vom 26.10.2004 (6 Sa 348/03) Ausführungen zu der Frage, wann die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ein Kündigungsgrund darstellt. Demnach reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber dies zuvor „grundsätzlich“ verboten hat, da dies für den Arbeitnehmer bedeuten könne, dass ihm die private Internetnutzung in Ausnahmefällen gestattet ist. Es müsse vielmehr ein „ausdrückliches Verbot“ vorliegen. In dem konkreten Fall hat das Gericht die Kündigung für unrechtmäßig befunden, da die Nutzung hier lediglich „grundsätzlich“ untersagt wurde und dem Arbeitnehmer nicht nachgewiesen werden konnte, dass er einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit für die private Nutzung des Internets verwendete. Auch die Tatsache, dass auf dem Computer des Mitarbeiters Anonymisierungssoftware gefunden wurde und eine größere Zahl von privaten Internetadressen unter den Favouriten gespeichert war, rechtfertigte für die Richter keine Kündigung, obwohl dies ein Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen darstelle. Hier müsse zunächst eine Abmahnung erfolgen.

Links:http://www.otto-schmidt.de/ovs_arbeitsrecht/home_41553.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Wenn die private Nutzung des betrieblichen Internetanschlusses den Arbeitnehmern komplett untersagt werden soll, so muss der Arbeitgeber dies ausdrücklich verbieten. Eine grundsätzliche Untersagung impliziert hingegen nur die Vermutung, dass es in Ausnahmefällen erlaubt sei.

 

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