Viele IT-Unternehmer stellen sich im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsrechnung die Frage, ob sie Arbeitnehmer entlassen können, wenn die jeweilige Abteilung (z.B. IT-Abteilung) durch Outsourcing überflüssig wird. Das Bundesarbeitsgericht hat zu diesem Thema nun ein Urteil vom 13.03.2008 (2 AZR 1037/06) gesprochen. Ein Unternehmen der Städtewerbung hatte die unternehmerische Entscheidung getroffen, dass diejenigen Mitarbeiter, die bislang die Klapprahmen (z.B. an Schaltkästen) angebracht hatten, nunmehr als selbständige Unternehmer beauftragt werden sollten, um Sozialabgaben zu sparen. Die Mitarbeiter wurden daraufhin betriebsbedingt gekündigt und diese Kündigungen vor dem Arbeitsgericht angefochten. Die Richter stellten nun in der letzten Instanz fest, dass das Vorgehen des Unternehmens zulässig war. Jeder Unternehmer kann Mitarbeiter derjenigen Abteilung entlassen, welche im Rahmen von Outsourcing-Maßnahmen aufgegeben wird. Ob gegenüber den bisherigen Mitarbeitern ein unmittelbares Angebot auf selbständige Tätigkeit (also ein Auftrag) gegeben werden muss, wurde nicht geklärt, ist aber wohl zu verneinen.Links:http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=255881
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die unternehmerische Entscheidung kann von den Arbeitsgerichten nicht rechtlich überprüft werden, sondern lediglich die Frage, ob die Kündigung im Rahmen der Sozialauswahl fehlerhaft war. Wenn die Gründe des Unternehmens jedoch gerechtfertigt sind, hält auch eine betriebsbedingte Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung stand. Obwohl die meisten Kündigungsschutzprozesse zugunsten der Arbeitnehmer ausfallen, zeigt dieses Urteil wieder einmal, dass detailliere Kenntnisse des Arbeitsrechts wichtige, wirtschaftliche Entscheidung unterstützen können.
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