Das Bundesarbeitsgericht entschied mit dem Urteil vom 21.04.2005 (2 AZR 162/04), dass in einem Kündigungsschreiben seitens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts alle Gesellschafter selber oder wirksam vertretend unterschrieben haben müssen, insofern sämtliche Gesellschafter aufgeführt sind. In dem vorliegenden Fall hatten von den drei Gesellschaftern einer Gemeinschaftspraxis in der Form der GbR nur zwei die Kündigung einer Arbeitnehmerin unterzeichnet. Die Unterschrift des dritten Gesellschafters über seinem vorgedruckten Namen fehlte. Die Richter stellten somit fest, dass die erforderliche Schriftform nicht gewahrt wurde, die Kündigung sei somit unwirksam.Links:http://www.memento.de/cont_sim/news.asp?LangText=go&ID=1460
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Zur Wahrung der Schriftform einer Kündigung seitens einer GbR ist es zwingend erforderlich, dass alle Gesellschaftern unterschrieben haben. Eine Vertretung ist mithin aber zulässig, wenn das Vertretungsverhältnis deutlich angezeigt wird.
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