Kündigung von Inkassoverträgen rechtfertigen keine Abschlagszahlungen

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 03.02.2005 (III ZR 268/04) darüber zu entscheiden, ob ein Inkassobüro bei Kündigung des Inkassoauftrages eine Abschlagzahlung von 30% der Hauptforderung verlangen...

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agbDer Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 03.02.2005 (III ZR 268/04) darüber zu entscheiden, ob ein Inkassobüro bei Kündigung des Inkassoauftrages eine Abschlagzahlung von 30% der Hauptforderung verlangen kann. Das Inkassobüro hatte in seinen AGB folgende Klausel eingebunden: „Bei Kündigung des Auftrages ist die gesamte Bearbeitungsgebühr … in voller Höhe zu erstatten“. Die Bearbeitungsgebühr belief sich auf 30% der Hauptforderung, hier EUR 83.278,22. Die Richter stellten fest, dass diese Klausel sowohl in Verträgen mit Verbrauchern als auch im unternehmerischen Verkehr unwirksam ist und wies die Zahlungsklage in letzter Instanz ab.Links:http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?050579

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Unternehmer sollten nicht gleich verzagen, wenn die AGB des Vertragspartners im Falle der Kündigung eine erhebliche Abschlagzahlung vorsieht. Allzu häufig stellen sich derartige Klauseln nach den geltenden Vorschriften über AGBs (§ 305 ff. BGB) als unwirksam dar.

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