Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 07.04.2005 (I ZR 140/02), dass es wettbewerbsrechtlich zulässig sei, wenn ein Unternehmer einem Kunden, der noch vertraglich bei einem Wettbewerber gebunden ist, bei der Kündigung hilft, indem er ihm ein vorformuliertes Kündigungsschreiben vorlegt, auf welches, neben der Unterschrift des Kunden, lediglich das Datum einzutragen ist. Schließlich sei es Wesen des Wettbewerbes, dass Kunden abgeworben werden. Eine unsachgemäße Einflussnahme auf den Verbraucher oder eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers sei nicht gegeben.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Um den „Kundenübergang“ reibungslos zu gewährleisten, empfiehlt es sich, dem Kunden bei der Kündigung „unter die Arme zu greifen“, da er sich im Zweifel mit etwaigen Kündigungsfristen/-bedingungen schlechter auskennt. Diese Maßnahme wird von der Rechtsprechung als zulässig angesehen, ist also nicht wettbewerbswidrig.