Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 06.06.2006 (I ZR 145/03), dass eine Werbeaktion, bei der Kunden aufgefordert werden weitere Abnehmer zu aquirieren, unzulässig sei, wenn es sich bei den beworbenen Waren um medizinische Produkte handelt. In dem vorliegenden Fall hatte ein Augenoptiker dazu aufgefordert neue Käufer für Gleitsichtgläser zu werben und als Belohnung (bei einem Auftragswert von mindestens 100,– €) verschiedene Prämien versprochen. Nach Ansicht der Richter bestehe bei einer solchen Werbeaktion zwar grundsätzlich nicht die Gefahr, dass die Umworbenen ihre Entscheidung nicht nach sachgerechten Gründen träfen. Zudem werden seit der Aufhebung der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes sachfremde Zuwendungen vom Gesetzgeber nicht mehr so streng beurteilt. Medizinische Produkte hingegen unterliegen den Beschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes. Das Gewähren von Zuwendungen ist demnach unzulässig. So gab das Gericht, ebenso wie die Vorinstanz, dem Unterlassungsbegehren statt.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=fe82b6d03ed3978fd017b4789b0054c4&nr=36743&linked=pm&Blank=1
Wichtig für den IT-Unternehmer:
§ 4 Nr. 1 UWG verbietet u.a. Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen und unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Dies sollte der sorgsame Unternehmer bei der Planung einer Werbeaktion beachten, da er sich sonst des unlauteren Wettbewerb schuldig macht und von Mitbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
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