Landgericht Köln befindet Verletzung durch AdWords

Das Landgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 09.02.2007 (81 O 174/06), dass die Verwendung einer fremden Marke als Google-AdWord eine Verletzungshandlung darstellt. Es gibt also eine weitere...

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markenrechtDas Landgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 09.02.2007 (81 O 174/06), dass die Verwendung einer fremden Marke als Google-AdWord eine Verletzungshandlung darstellt. Es gibt also eine weitere Meinung in dieser zur Zeit stark umstrittenen Rechtsfrage. Dieses mal setzten sich zwei Unternehmen auseinander, die über das Internet Erotik-Artikel vertreiben. Der Beklagte hatte eine eingetragene Marke der Klägerin als „Keyword“ für seine Werbeanzeigen bei Google verwendet, sodass bei der Eingabe dieses Wortes im Suchfeld ein Link in der rechten Anzeigespalte auftauchte. Nach Ansicht der kölner Richter sei dies eine unzulässige Verwendung der Werbewirksamkeit der Marke der Klägerin. Zur Begründung führten sie das Urteil des Bundesgerichtshofes zum Thema „Meta-Tags“ an (die Verwendung von fremden Marken in Meta-Tags ist demnach eindeutig als Markenverletzung anzusehen) und stellten fest, dass zwar zwischen Meta-Tags und den Google-AdWords Unterschiede bestehen, diese aber nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen. Entscheidend sei, dass die Beklagte ihr Internet-Angebot nicht in einen generischen Begriff wie „Erotik-Artikel“ als Keyword gestellt habe, sondern direkt die Marke des Klägers benutzt hat, um ihr Sortiment am Markt zu platzieren. Insofern nutze sie die Vorleistung des Klägers in unzulässigerweise aus. Der Klage wurde folglich stattgegeben.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070070.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Frage nach der Beurteilung einer Markenverletzung durch Google-Adwords wird von den Gerichten unterschiedlich beantwortet. Die Befürworter stützen sich auf das Argument, die Verwendung der fremden Marke als Keyword nutze die Leistung des Markeninhabers in unzulässigerweise aus. Andere Gerichte verneinen eine Markenverletzung, da durch die gesonderte Darstellung der Anzeige keine Verwechslungsgefahr bestehe. Es fehlt hier leider an einer höchstrichterlichen Entscheidung, die Rechtslage ist unsicher.

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