Leichter Verstoß gegen PAngVO ist kein Wettbewerbsverstoß

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied mit dem Urteil vom 24.04.2006 (4 U 1219/05), dass ein nur leichter Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) nicht unzulässig i.S.d. Wettbewerbsrecht ist. Beklagt wurde...

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eac2c6452dDas Oberlandesgericht Koblenz entschied mit dem Urteil vom 24.04.2006 (4 U 1219/05), dass ein nur leichter Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) nicht unzulässig i.S.d. Wettbewerbsrecht ist. Beklagt wurde im vorliegeden Fall ein HiFi- und Elektronik-Händler, der im Zusammenhang mit einer Kaffeemaschine auch Kaffee verkauft hatte, allerdings ohne den vorgeschriebenen Grundpreis anzugeben. Im Unterschied zum Endpreis muss dieser den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzeigen (§ 2 I PAngVO). Der Verstoß gegen die PAngVO wurde zweifelsfrei festgestellt, ein Wettbewerbsverstoß nach § 3 UWG aber dennoch verneint. Dieser setze nämlich vorraus, dass die unlautere Wettbewerbshandlung nicht unerheblich ist. So soll die Verfolgung von Bagatellfällen, an deren Verfolgung kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit besteht, ausgeschlossen werden. Die im Unterlassen der Grundpreisangabe liegende unlautere Wettbewerbshandlung sein ein solcher Bagatellfall.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/18/

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Eine unzulässige Wettbewerbshandlung ist im Grunde an drei Voraussetzungen geknüpft. Es muss eine unlautere Wettbewerbshandlung vorliegen (z.B. § 4 UWG), die zum Einen geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher zu beeinträchtigen, und die zum Anderen auch nicht unerheblich ist.

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