Das Landgericht Kiel entschied mit dem Urteil vom 23.11.2007 (14 O 125/07), dass ein Internet-Provider, der seinen Kunden den Zugang zum Internet ermöglicht, nicht dazu verpflichtet ist, den Zugang zu wettbewerbswidrigen Internet-Seiten zu versperren. Die Richter stellten somit zeitlich schon vor dem OLG Frankfurt a.M. (6 W 10/08) fest, dass der Zugangs-Provider nicht für wettbewerbswidrige Inhalte von fremden Internet-Seiten haftet. Die Richter führten aus, dass allein die Gehilfenstellung als Haftungsgrund in Betracht zu ziehen sei, die zumindest einen bedingten Vorsatz voraussetzt, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss. Der Provider vermittle seinen Kunden allerdings lediglich den Zugang zum Internet, wodurch sich Internetseiten in mehrstelliger Millionenzahl abrufen lassen. Ohne konkrete Hinweise könne der Provider somit keine Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten haben, so dass es an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz fehle. Darüber hinaus sei die konkrete Leistung des Providers auch inhaltsneutral. Eine unlautere Wettbewerbshandlung sei somit im Ergebnis nicht vorliegend und auch eine Störerhaftung ist nicht gegeben, entschieden die Richter. Die Unterlassungsklage wurde abgewiesen.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20080024.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Rechtsprechung scheint sich einig zu sein: Ein Internet-Provider, der seinen Kunden den Zugang zum Internet ermöglicht, haftet nicht für wettbewerbswidrige Inhalte von fremden Internet-Seiten und ist somit nicht zur Sperrung des Zugangs über seinen DNS-Server verpflichtet. Das LG Kiel befand auch die Zugangs-Sperrung für ungeeignet, da eine solche von Nutzern und Anbietern gleichermaßen leicht umgangen werden kann.
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