Das Landgericht Kleve stellte mit dem Urteil vom 02.03.2007 (8 O 128/06) fest, dass die Widerrufsfrist bei Online-Auktionen 4 Wochen und nicht 14 Tage beträgt. Somit schloß es sich den Urteilen des KG Berlin und des OLG Hamburg an. Das Erfordernis der Textform der Belehrung sei nicht erfüllt, da diese nicht in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben wurde (§ 355 II S. 1 BGB). Daraus folgt, dass die Belehrung i.G. nicht vor Vertragsabschluß mitgeteilt werden kann und die Frist in der Konsequenz gem. § 355 II S.2 BGB 4 Wochen beträgt.Links:http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/kleve/lg_kleve/j2007/8_O_128_06urteil20070302.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Bezüglich der Widerrufsfrist bei Online-Auktionen gibt es zunehmend widersprüchliche Urteile der Gerichte. Mit Vorsicht kann man allerdings sagen, dass eine Tendenz pro verlängerter Widerrufsfrist besteht (KG Berlin, 5 W 156/06 und 5 W 295/06; OLG Hamburg 3 U 103/06). Der eBay-Unternehmer sollte dementsprechend seine Belehrung formulieren. Andernfalls ist diese in Gänze rechtswidrig, mit der Folge, dass das Widerrufsrecht 6 Monate beträgt.