Das Landgericht Köln hat mit dem Beschluss vom 21.1.2011 (28 O 482/10) bestätigt, dass die Beweislast bzgl. Urheberrechtsverletzungen im Internet beim Anschlussinhaber liegt, wenn nachgewiesen wurde, dass die Rechtsverletzung von seinem Anschluss aus begangen wurde.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe. Die Beklagte wurde dabei auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen, da ein Spielehersteller feststellen konnte, dass vom Anschluss der Beklagten ein (geschütztes) Computerspiel öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Die Beklagte behauptet, sie habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Zu dem angegebenen Zeitpunkt habe auch ihr Ehemann den Internet-Zugang genutzt. Da dieser am 21.04.2010 verstorben ist, habe sie den Sachverhalt nicht mehr mit ihm erörtern können. Sie beantragte zur Verteidung die Prozesskostenhilfe.
Die Richter wiesen den Antrag ab, da die Verteidung nicht ausreichend Aussicht auf Erfolg habe. Das Gericht führte aus:
„Als Störer kann jeder in Anspruch genommen werden, der in irgendeiner Weise willentlich oder adäquat kausal zur Rechtsverletzung beigetragen hat. Den Inhaber eines Internetanschlusses trifft die Pflicht, den Internetanschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dahin gehend zu schützen, dass dieser nicht für Rechtsverletzungen im Internet missbraucht werden kann (…). Dies gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch dann, wenn kein konkreter Anlass für einen Missbrauch durch Dritte bestanden hat (…). Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie ihrem Ehemann Auflagen für die Nutzung des Internets und der Nutzung von Filesharing-Software gemacht hätte.“
Links:Volltext bei Justiz-NRW
Wichtig für den IT-Unternehmer:
In ständiger Rechtsprechung stellen die Gerichte fest, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich als Störer für Rechtsverletzungen, die über den Anschluss begangen werden, haftet. Daher raten wir dringend dazu, ein privates oder unternehmerisches W-Lan Netz stets zu verschlüsseln und Mitnutzer entsprechend auf die Gefahren hinzuweisen.
Weitere Informationen zum Thema