LG Oldenburg: Speicherung des Vertragstextes gehört in die AGB

Aus einem Urteil des LG Oldenburg geht hervor, dass ein Online-Händler einen Wettbewerbsverstoß begeht, wenn er im Falle eines Vertragsschlusses mit einem Verbraucher, diesen nicht darüber informiert, ob...

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Aus einem Urteil des LG Oldenburg geht hervor, dass ein Online-Händler einen Wettbewerbsverstoß begeht, wenn er im Falle eines Vertragsschlusses mit einem Verbraucher, diesen nicht darüber informiert, ob und wie der Vertragstext nach dem Abschluss gespeichert wird. Zudem muss der Händler in dieser Information angeben ob der Kunde Zugang zu dem Text erhalten kann.

vorteile_marke_01Hintergrund:
Ein eBay-Händler wurde von einem Mitbewerber abgemahnt, da dieser in seinen AGB keine Informationen darüber preisgab, ob der Vertragstext gespeichert und für den Kunden zugänglich aufgehoben wird. Der besagte Händler reagierte nicht auf die Abmahnung, woraufhin der Konkurrent den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem LG Oldenburg ersuchte. Als Begründung gab dieser an, dass der eBay-Händler seinen Mitteilungspflichten aus den §§ 312 cII, 312 e BGB i.V.m. dem § 3 Nr. 2 BGB-InfoV nicht nachkommt. Diese besagen, dass der Händler folgende Informationen an seinen Kunden weitergeben muss:

  1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
  3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
  4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
  5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.

Der Händler kam der Informationspflicht aus Punkt zwei nicht nach. Dieses sei jedoch gerade bei eBay sehr wichtig, da eBay selbst die Käufe nur 90 Tage nach Abschluss einsehbar lässt und diese danach löscht.
Gerade hier wäre es jedoch relevant, dass der Käufer Informationen darüber besitzt, in welchem Zeitrahmen er den Vertragstext sichern muss um ggf. in dem Text enthaltene Garantie- und Gewährleistungsbedingungen und andere Käuferschutzrechte vorliegend zu haben, um sich später auf diese berufen zu können. Mit Blick auf die vermeintlich dauerhafte Speicherung bei eBay wird dies leider zu oft versäumt. Wettbewerbswidrig sei das Verhalten i.S.d. § 5 IV UWG i.V.m. Art. 10 I E-Commerce-RL 2000/31/EG.
Das LG Oldenburg stimmt mit seinem Beschluss vom 20.05.2009 (Az.: 10 O 1340/09) dem Antragsteller zu und untersagte dem besagten Händler die Informationspflichten über den Vertragsschluss und die Speicherung des Vertragstextes zu vernachlässigen.

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Jeder Anbieter von Produkten auf eBay sowie in anderen Online-Shops sollte sicherstellen, dass in den AGB die oben erwähnten Informationen enthalten sind. Wenn dieses nicht beachtet wird, drohen Abmahnungen durch Mitbewerber.

In Fragen bezüglich der Gestaltung von AGB steht unsere Kanzlei jederzeit zur Verfügung.
 

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