Das Landgericht Schweinfurt hat einen Internet-Systemvertrag in seinem Urteil vom 09.07.2010 (Az.: 24 S 42/10) als Werkvertrag eingestuft. Eine werkvertragsähnliche Vereinbarung liegt nach Ansicht der Richter alleine schon deswegen vor, dass der Kunde regelmäßige Zahlungen über eine bestimmte Laufzeit leistet.
Ein Internetdienstleister bot diverse Leistungen in Form eines Internet-System-Vertrags an. Unter anderem bestand sein Leistungsportfolio aus Angeboten, wie dem Hosting, der Beratung und Betreuung von Websites sowie der Gestaltung von Webpräsenzen. Als Laufzeit für die Hosting- und Beratungsverträge wurden vier Jahren vereinbart. In dem Vertrag schloss der Dienstleister jedoch das Recht einer vorzeitigen Kündigung seiner Kunden aus. Ein Vertragspartner sprach vor Ablauf der vier Jahre eine Kündigung aus und bezog sich darauf, dass es sich bei dem besagten Vertrag um einen Werkvertrag handele, was einen Kündigungsausschluss unwirksam mache. Der Unternehmer weigert sich die Kündigung anzuerkennen, was zu einer Klage führte. Der Kunde bekam vom LG Schweinfurt Recht.
Nach Ansicht des Gerichts muss meist dann von einem Werkvertrag ausgegangen werden, wenn Elemente eines Dauerschuldverhältnisses erkennbare seien. In einem Vertrag, der eine monatliche oder jährliche Zahlungsleistung vorsieht und über einen gewissen Zeitraum geschlossen wird, liegen solche Elemente klar erkennbar vor.
Da das Werkvertragsrecht einen Kündigungsausschluss nicht vorsieht, kann eine Vereinbarung in den AGB des Dienstleisters, welche eine jederzeitige Kündigung verbietet, nicht als wirksam angesehen werden. Jeder Auftraggeber kann somit stets von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Eine Vergütung an den Unternehmer ist nur für den Zeitraum zu entrichten, in welchem dieser tatsächlich Tätig geworden ist. Wenn also ein Vertrag über vier Jahre geschlossen wird, und der Vertragspartner nach bereits einem Jahr kündigt, steht dem Werkunternehmer nur ein Vergütungsanspruch für ein Jahr zu. Regelungen, die trotz einer Kündigung, eine Zahlungspflicht für die gesamte, ursprünglich vereinbarte Vertragslaufzeit vorsehen, sind als unwirksam anzusehen.
Links:Ein Urteil des BGH zur Einordnung von Internet-System-Verträgen auf jurpc.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Internet-System-Verträge wurden auch schon in vorangegangenen Urteilen als Werkverträge kategorisiert. Dies bedeutet, dass der Werkunternehmer, hier also der Anbieter einer Leistung, die in Form eines Internet-System-Vertrags angeboten wird, diverse Nachteile hinsichtlich der Kündigungsrechte sowie der Vorausleistungspflicht entstehen können. Grundsätzlich ergibt sich hieraus ein höheres Kostenrisiko für die Unternehmer. Diesem kann, z.B. durch Anpassung der Preise an die Risiken, entgegengewirkt werden.
Eine Absicherung durch AGB-Klauseln, die Kündigungsfristen beinhalten oder die Vorausleistungspflicht ausschließen, greifen hier nicht.
Dennoch könnte es in Einzelfällen Möglichkeiten geben, sich vertraglich gegen vorzeitige Kündigungen abzusichern. Hier bedarf es jedoch einer individuellen Prüfung durch einen IT-Recht Anwalt.
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