Liefer- und Versandkostenangabe kann gesondert erfolgen

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 04.10.2007 (I ZR 143/04), dass die Angabe über evtl. Liefer- und Versandkosten, sowie über enthaltene Umsatzsteuer nicht auf der Produktseite stehen...

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eac2c6452dDer Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 04.10.2007 (I ZR 143/04), dass die Angabe über evtl. Liefer- und Versandkosten, sowie über enthaltene Umsatzsteuer nicht auf der Produktseite stehen muss. Somit folgte das Gericht zwar im Ergebnis den Vorinstanzen und gab der auf Unterlassung gerichteten Klage gegen einen Internet-Versandhändler statt, wich aber in der Begründung deutlich ab. In dem vorliegenden Fall hatte der Beklagte (ein Handelsunternehmen) seinen Internetauftritt so gestaltet, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten weder auf der ersten sich öffnenden Internetseite mit der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden waren, sondern nur unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ sowie nach dem Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb. Die Vorinstanzen sahen hierein ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, da die streitgegenständlichen Informationen auf derselben Internetseite wie der Preis unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Waren stehen müssten. Dem folgte der BGH nicht. Dem Internetnutzer sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Er gehe auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten. Es genüge daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse. Da aber auch dies bei dem Beklagten nicht gegeben war, wurde der Unterlassungsklage stattgegeben.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e8100a6368fb555b88724e188ccb8009&client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&nr=41308&linked=pm&Blank=1

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.

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