„Like-Button“ im E-Shop nicht wettbewerbswidrig

Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 14.03.2011 (Az.: 91 O 25/11) entschieden, dass die Einbindung des „Facebook Like-Buttons“ auf den Angebotsseiten im E-Commerce keine wettbewerbswidrige Handlung...

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Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 14.03.2011 (Az.: 91 O 25/11) entschieden, dass die Einbindung des „Facebook Like-Buttons“ auf den Angebotsseiten im E-Commerce keine wettbewerbswidrige Handlung darstellt. Bei der Verwendung des Buttons sollte allerdings stets an die damit verbundenen datenschutzrechtlichen Probleme gedacht werden.

Wenn man wettbewerbsrechtliche Seite betrachtet, stehen Wettbewerbern eines Händlers, der solch einen Button einsetzt, keine Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche zu. Hier getätigte Abmahnungen haben keine Wirkung, so das LG.

Technisch betrachtet, ist für die Einbindung des „Like-Buttons“ die Verwendung eines iframes auf der jeweiligen Shop-Seite notwendig. Wenn eingeloggte Facebookusere solche Seiten besuchen, werden ihre Verbindungsdaten an Facebook übertragen. Dies geschieht selbst dann, wenn die User den Button gar nicht betätigen. Für die E-Commerce Betreiber stellt dies nach §13 TMG eine Pflicht zur Verwendung einer Datenschutzerklärung dar. Dem User muss in dieser Erklärung dargelegt werden, wie und in welchem Umfang seine Daten genutzt und weitergegeben werden. Wenn eine solche Erklärung nicht verwendet wird, ist dies allerdings keine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des §4 Nr. 11 UWG, sondern eine Ordnungswidrigkeit im Sinne Datenschutzes.

§4 UWG ahndet Verhaltensweisen, die eine gesetzliche Vorschrift verletzen, die zumindest auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Die verletzte Norm muss also dazu gedacht sein, Chancengleichheit im Wettbewerb zu schaffen und zu schützen.
Wenn der „Like-Button“ ohne die vorgeschriebene Datenschutzerklärung verwendet wird, ist dies „nur“ ein Verstoß gegen §13 TMG. Dieser dient allerdings nicht der Schaffung und dem Schutz der Chancengleichheit im Wettbewerb. Somit ist kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß erkennbar.
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Wichtig für den IT-Unternehmer:

Wer den „Like-Button“ im E-Commerce verwendet handelt, zumindest nach Ansicht des LG Berlins, nicht wettbewerbswidrig. Allerdings sollten alle Anbieter, die auf ein solches iframe zurückgreifen, der Pflicht nachkommen, eine ausreichende Datenschutzerklärung bereitzustellen oder die bereits vorhandene hinreichend anzupassen. Eine sich hier im Falle der Zuwiderhandlung ergebende Ordnungswidrigkeit im Sinne des Datenschutzes kann sonst hohe Kosten verursachen und die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten kann durch die Zuständige Behörde untersagt werden.

Ein qualifizierter IT-Recht-Anwalt sollte hier zur Erstellung oder Abänderung der Datenschutzerklärung konsultiert werden, um sämtliche Fallstricke zu vermeiden.

 

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