Link zu rechtswidriger Kopierschutzsoftware unzulässig

Das Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 11.10.06 (21 O 2004/06), dass die Verweisung auf Kopierschutzumgehungsprogramme per Link gegen eine Vorschrift des Urheberrechts (§ 95a UrhG) verstösst....

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businessplan_05Das Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 11.10.06 (21 O 2004/06), dass die Verweisung auf Kopierschutzumgehungsprogramme per Link gegen eine Vorschrift des Urheberrechts (§ 95a UrhG) verstösst. In dem vorliegenden Fall hatte ein Internetinformationsdienst im Rahmen eines Berichts einen Link auf die Homepage eines von Antigua aus operierenden Software-Herstellers, der derartige Programme anbietet, geschaltet. Das Gericht sprach dem Beklagten gegenüber diesbezüglich ein Verbot aus. Bei § 95a III UrhG, der auf Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001 /29/EG beruht, handelt es sich um ein Schutzgesetz zu Gunsten der Rechtsinhaber. Demnach ist u.a. die Verbreitung oder die Werbung für Softwareumgehungsprogramme unzulässig. Auch die durch das Grundgesetz verbürgte Pressefreiheit (Art. 5 I 2 GG) stehe dem nicht entgegen. § 95 Abs.3 UrhG stelle insoweit eine wirksame Schrankenbestimmung im Sinn von Art. 5 II GG dar. Aus der Tatsache, dass es im Kernbereich einer Presseberichterstattung noch möglich sein muss, auch über Produkte, die Kopierschutz in rechtswidriger Weise umgehen, könne eine Rechtfertigung aktiver Unterstützungshandlungen, wie sie die Verlinkung darstellt, nicht abgeleitet werden.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/44/

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines urheberrechtlich geschützten Werkes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden. Dies schreibt § 95a UrhG eindeutig vor. Darüberhinaus ist auch die die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung und die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung von Vorrichtungen oder Erzeugnissen, die hauptsächlich entworfen werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen (z.B. Kopierschutzumgehungsprogramme) zu ermöglichen oder zu erleichtern, verboten.

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