„LOTTO“ ist keine Marke für Lotterieglücksspiele

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 19.01.2006 (I ZB 11/04), dass die Marke „LOTTO” für die meisten Waren und Leistungen, für die der Schutz beansprucht worden ist,...

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rechtsbruchDer Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 19.01.2006 (I ZB 11/04), dass die Marke „LOTTO” für die meisten Waren und Leistungen, für die der Schutz beansprucht worden ist, gelöscht werden muss. Als einer „beschreibenden Sachangabe“ stehe der Bezeichnung zunächst ein generelles Eintragungshindernis entgegen. Dieses könne nur dadurch überwunden werden, dass sich die Bezeichnung „Lotto” im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt habe. Nach Ansicht der Richter sei dies allerdings nicht gegeben. So sei z.B. eine gedankliche Verbindung zwischen „Lotto” und den staatlichen Lotteriegesellschaften nicht zwingend ein Beweis für einen Bedeutungswandel von einer beschreibenden Angabe zu einem Herkunftshinweis. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Marke für mehrere Bereiche gelöscht, wogegen die Lottogesellschaften hier erfolglos Rechtsbeschwerde eingelegt hatten.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&sid=ee7daf7808a331bee94b1dd5d814d17d&nr=35005&pos=0&anz=2

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Unternehmer sollten wissen, dass auch eine bereits eingetragene Marke auf Antrag wieder gelöscht werden kann, wenn ihr absolute Schutzhindernisse wie z.B. fehlende Unterscheidungskraft entgegenstehen (§ 50 MarkenG). Gattungsbegriffe (z.B. Software) und beschreibende Bezeichnungen sind grundsätzlich nicht schutzfähig.

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