Managementfehler des Geschäftsführers
Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 13.12.2004 (II ZR 256/02), dass Managementfehler, die sich auf die normale, betriebliche Tätigkeit beziehen, keinen „existenzvernichtenden Eingriff“ darstellen und somit nicht zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen. Der Tatbestand des „existenzvernichtenden Eingriffs“ setze nämlich den gezielten Entzug von Vermögenswerten zu betriebsfremden Zwecken voraus, die die Gesellschaft zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten benötigt.
Link:http://www.otto-schmidt.de/ovs_gesellschaftsrecht/gesellschaftsr_41466.html
Wichtig für den Unternehmer:
Managementfehler des Geschäftsführers begründen nicht den Haftungstatbestand des „existenzvernichtenden Eingriffs“, welcher zu einem unbeschränktem Durchgriff auf das Vermögen des Geschäftsführers führen würde.