Nicht selten erkennen deutsche Unternehmen beim Blick auf den US-Markt kommende Trends und melden rein vorsorglich frühzeitig die Marke des US-Trendsetters als nationale DE-Marke an.
Hierfür sollte man allerdings später ein gutes Argument vorweisen können. Der Inhaber der Marke AKADEMIKS hatte dies nicht, als er vom Inhaber der gleichnamigen US-Marke verklagt wurde. Der 1. Senat des BGH (I ZR 38/05) entschied nun am 10.01.2008, dass die Anmeldung der DE-Marke mit Kenntnis von der bevorstehenden Anmeldung der US-Konkurrenz erfolgte und damit bösgläubig war. Sie stellt somit eine wettbewebsrechtliche Behinderung dar und war unzulässig.Links:Volltext bei IWW
Wichtig für den IT-Unternehmer:
IT-Unternehmen sollten vor Anmeldung einer Marke immer auch in die Markenregister schauen. Taucht hier ein gleichnamiger, ausländischer Konkurrent auf, so ist eine zukünftige Konfrontation garantiert.