Marke: Anmeldeverfahren

Hat man eine Bezeichnung gefunden, die zur Marke angemeldet werden soll, so ist zunächst zu überprüfen, ob ausreichend Unterscheidungskraft besteht. Nur die eigenständige, individuelle Kennzeichnung ist geeignet, die...

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Hat man eine Bezeichnung gefunden, die zur Marke angemeldet werden soll, so ist zunächst zu überprüfen, ob ausreichend Unterscheidungskraft besteht. Nur die eigenständige, individuelle Kennzeichnung ist geeignet, die eigenen Waren oder Dienstleistungen von denen der Wettbewerber zu unterscheiden, und nur sie prägt sich beim Publikum ein, kann Goodwill erwerben und Werbekraft für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung eines bestimmten Anbieters entfalten.

Absolute Schutzhindernisse

Diese sorgen für eine Ablehnung der Markenanmeldung. Neben der fehlenden Unterscheidungskraft und dem Freihaltebedürfnis führen nachfolgende Verstöße zur Zurückweisung:

1. Gestaltungen, die sich nicht graphisch darstellen lassen (§ 8 I MarkenG), können als Marke nicht eingetragen werden. Radiojingles müssen daher in Notenschrift eingereicht werden.

2. Von der Eintragung ausgeschlossen sind ferner solche Zeichen, die mit einer notorisch bekannten älteren Marke identisch oder dieser ähnlich sind – identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen und Verwechslungsgefahr vorausgesetzt (§ 10 MarkenG).

3. Nicht eingetragen werden können Staats- oder Ortswappen, in- und ausländische Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen (§ 8 II Nr. 6 MarkenG). Hoheitszeichen sind z.B. auch Münzen, Briefmarken, Orden, Banknoten.

4. Ein entsprechendes Eintragungsverbot besteht für amtliche Prüf- und Gewährzeichen, z.B. Eichstempel, die nach einer Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt im Inland oder in einem ausländischen Staat für bestimmte Waren eingeführt sind (§ 8 II Nr. 7 MarkenG).

5. Nicht eingetragen werden Kennzeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen (§ 8 II Nr. 5 MarkenG). Darunter fallen nicht nur solche Marken, die das Scham- oder Sittlichkeitsgefühl verletzen; das Anstößige kann vielmehr auch auf politischem, religiösem oder geschmacklichem Gebiet liegen.

BEISPIELE für sittenwidrige Marken: Schoasdreiber (bayerische Mundart) außerhalb Bayerns für Spirituosen (BPatG 26 W (pat) 5/82), Schlüpferstürmer (DPMA P 31 902/33) und Schenkelspreizer (BPatG 26W (pat) 107/97) für Spirituosen; religiös anstößig: Coran für Arzneimittel (BPatG 25 W (pat) 394/84), Messias für Bekleidungsstücke (BPatG 27 W (pat) 85/92); politisch anstößig: Zeichen, die den Staat, die Staatsform oder Staatsmänner verhöhnen oder herabwürdigen oder insbesondere verfassungswidriges Gedankengut enthalten (z.B. NS-Symbole); nicht anstößig: Espirito Santo für Dienstleistungen auf dem Finanz- und Bausektor (BPatG 29 W (pat) 222/86).

6. Von der Eintragung ausgeschlossen sind auch solche Marken, die geeignet sind, das Publikum zu täuschen, insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen (§ 8 II Nr. 4 MarkenG).

BEISPIELE für irreführende Marken: Perlonseide für synthetische Fäden (BPatG 27 W (pat) 1506/66), LOGOteam für Unternehmensberatung einer Einzelperson, Holländer Ruhm für deutsche Lebensmittel, Schwarzwald für Oberbekleidung ohne sachliche Beziehung zum Schwarzwald, Rosenfelder für Wein, wenn es eine derartige Weinlage nicht gibt (BPatG 27 W (pat) 14/97).

Darüberhinaus ist die Anmeldung einer Marke unzulässig, wenn dabei ein Dritter, der bereits zuvor Inhaber entsprechender Marken war, unlauter behindert werde (LG Hamburg 312 O 353/05 – FIFA).

Besonderheit bei Farbmarken

Geschützt ist grundsätzlich nur der tatsächlich eingetragene Farbton. Bei der Anmeldung einer Farbmarke sollten Sie also dringlichst darauf achten, dass der im Markenblatt des Deutschen Patent- und Markenamtes veröffentlichte Farbton auch Ihrer Anmeldung entspricht, da nur der eingetragene Farbton geschützt ist. Es empfiehlt sich grundsätzlich der Veröffentlichung einen international anerkannten Bezeichnungscode beizufügen und sie mit dem Hinweis versehen zu lassen, dass der abgebildete Farbton von dem Angemeldten abweicht (BGH I ZR 188/02 – Farbmarken).

Markenrecherche

Um nach der Anmeldung nicht Abmahnungen und Widersprüche zu kassieren, sollte zuvor eine Markenrecherche der rund 1,5 Mrd. Marken weltweit vorgenommen werden. Sie hierzu die Infosite Markenrecherche.

Ablauf der Markenanmeldung

Hierzu ist zunächst eine formgerechte Anmeldung erforderlich und Gebühren zu zahlen.

Wenn die Anmeldung in Ordnung ist und objektive Eintragungshindernisse nicht bestehen, wird das angemeldete Zeichen als Marke eingetragen und veröffentlicht, damit die Inhaber älterer besserer Rechte davon erfahren und ggf. ihre Rechte geltend machen können, indem sie Widerspruch beim DPMA einlegen. Der Anmelder kann versuchen, sich mit den Widersprechenden zu einigen, so dass diese ihren Widerspruch zurücknehmen. Andernfalls muss das DPMA entscheiden. Es prüft, ob Verwechslungsgefahr besteht und gegebenenfalls, ob das Widerspruchszeichen hinreichend benutzt wurde. Das Verfahren kann sich durch mehrere Instanzen hinziehen. Entweder wird am Schluss des Verfahrens die Eintragung – ganz oder teilweise – gelöscht oder der Widerspruch wird zurückgewiesen. Das Ergebnis wird ebenfalls veröffentlicht.

Kosten

Mit der Anmeldung sind Gebühren an das DPMA zu zahlen (§ 3 IV PatKostG).

Sie setzen sich bei DE-Marken zusammen aus einer Anmeldegebühr und aus Klassengebühren für die Klassen der gesetzlichen Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen, in welche die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen einzustufen sind. Die Anmeldegebühr beträgt EUR 300,00 (für Kollektivmarken EUR 900,00) und ist eine Pauschalgebühr. Sie umfasst die Kosten für die Eintragung in das Markenregister, für die Veröffentlichung der eingetragenen Marke und eine etwaige weitere Veröffentlichung über den Ausgang eines Widerspruchsverfahrens. Zusätzlich zur Anmeldegebühr ist ab der vierten in Anspruch genommenen Klasse für jede Klasse der amtlichen Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen eine Klassengebühr von EUR 100,00 (bei Kollektivmarken EUR 150,00) zu zahlen.

TIP: Wie wichtig die Auswahl der Klassen ist, zeigt z.B. das Urteil des EuGH vom 12.06.2007 (T-53/04). In der Entscheidung wurde die Marke „Budweiser“ für eine Vielzahl von bierfremden Produkten freigegeben, da die Bezeichnung vom Markeninhaber nur für „Bier“ angemeldet worden ist.

Bei der Anmeldung einer EU-Marke liegen die Gebühren höher. Hier beträgt die Anmeldegebühr beträgt EUR 975,00 (für Kollektivmarken EUR 1.675,00) und ist eine Pauschalgebühr (Art. 2 GebVO). Sie umfasst die Kosten für die Anmeldung und die Veröffentlichung der Anmeldung für bis zu drei Klassen (genauso wie in Deutschland). Allerdings umfasst die Anmeldegebühr nicht die Eintragung und Veröffentlichung der Eintragung, hierfür ist vielmehr später noch eine zusätzliche Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 1.100,00 (bei Kollektivmarken EUR 2.200,00) zu zahlen. Zusätzlich zu der Anmeldegebühr sowie der Eintragungsgebühr ist jeweils ab der vierten in Anspruch genommenen Klasse eine zusätzliche Klassengebühr in Höhe von EUR 200,00 (bei Kollektivmarken EUR 400,00) zu zahlen.

Schutzdauer

Sowohl bei nationalen deutschen Marken als auch bei Gemeinschaftsmarken beträgt die Schutzdauer zehn Jahre, bei der deutschen Marke gerechnet ab Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt, (§ 47 I MarkenG), bei der Gemeinschaftsmarke gerechnet ab dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke (Art. 46 GMV). Viele Marken bestehen bereits seit langer Zeit, es ist also möglich, die Schutzdauer eingetragener Marken zu verlängern.

ACHTUNG: Sie werden vom DPMA nicht mehr aufgefordert, Ihre Marke zu verlängern…also 10-Jahresfrist notieren!

TIP: Rechte an Marken, die vor dem Inkraftreten des Markengesetzes (01.01.1995) entstanden sind, bestehen nur fort, wenn die Kennzeichen  ihren kennzeichnenden Charakter durch evtl. Veränderungen nicht verloren haben (BGH, I ZR 312/02). Unternehmer sollten prüfen, ob ihre älteren Marken auch nach dem neuen Markengesetz geschützt sind und sie bei negativen Ergebnis anmelden.

Zu beachten ist an dieser Stelle, dass eine ablaufenden Marke kein Eintragungshindernis für eine neue Marke sein kann, da in diesem Fall die Koexistenz der beiden Marken ausgeschlossen ist (EuGH T-191/04).

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