Das Oberlandesgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 17.02.2005 (3 U 117/04), dass der eingetragenen Marke „Post“ nur eine schwache Kennzeichnungskraft zukomme. Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Streit zwischen der klagenden deutschen Post AG und der TNT Post Deutschland, welche eine Verletzung ihrer Firmen- und Markenrechte rügte. Die Richter wiesen die Klage allerdings ab, da zwischen den beiden Begriffen „Deutsche Post“ und „TNT Post Deutschland“ keine Verwechslungsgefahr bestehe. Das Wort Post habe lediglich beschreibende Wirkung und besitze folglich keine Unterscheidungskraft.Links:http://www.lexisnexis.de/rechtsnews/index.php?p=produkt&aid=73215
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Ein gesetzlicher Markenschutz ist nur gegeben, wenn die Marke Unterscheidungskraft besitzt. Zudem können Unterlassungsansprüche nur geltend gemacht werden, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht.
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