Marke: Unternehmenskennzeichen

Der Schutz von Geschäftsbezeichnungen ist den meisten Unternehmern lediglich aus dem Handelsgesetzbuch bekannt. Einen weitaus größeren Schutz von Unternehmensbezeichnungen gewährt jedoch das Markengesetz. In diesem Beitrag erfahren Sie,...

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Der Schutz von Geschäftsbezeichnungen ist den meisten Unternehmern lediglich aus dem Handelsgesetzbuch bekannt. Einen weitaus größeren Schutz von Unternehmensbezeichnungen gewährt jedoch das Markengesetz. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Ihre Geschäftsbezeichnung auch ohne Markenanmeldung Rechtsschutz genießen kann.

Geschützte Kennzeichen

Das Markengesetz bietet neben dem Schutz eingetragener Marken auch umfangreiche weitere Schutzrechte. So werden auch sog. Benutzungsmarken (also nicht eingetragene, aber im Geschäftsverkehr mit Verkehrsgeltung benutzte Marken) oder notorisch bekannte Marken geschützt. Auch geographische Herkunftsangaben (z.B. Champagner) oder Werktitel (z.B. Microsoft Wort, Berliner Morgenpost) unterfallen dem Schutz des Markengesetzes. Besondere Aufmerksamkeit soll jedoch in diesem Beitrag der Schutz von Unternehmenskennzeichen erhalten. Unternehmenskennzeichen dienen dazu, das Unternehmen oder den Geschäftsbetrieb und seinen Inhaber zu benennen und zu individualisieren. Geschützt werden hier Name bzw. Firma des Unternehmens (z.B. DaimlerChrysler AG) sowie Firmenschlagworte (z.B. Fernsehkummer? Jäger-Nummer!), besondere Geschäftsbezeichnungen (z.B. Zum goldenen Kringel) und Geschäftsabzeichen (z.B. Telefonnummern, Unternehmenskleidung).

Entstehung des Schutzes

Für den Unternehmer stellt sich nun die Frage, ob seine eigene Geschäftsbezeichnung (z.B. Crossmedia GmbH) Schutz nach dem Markengesetz genießt und welche Voraussetzungen hierfür gegeben sein müssen.

Das Markengesetz selbst definiert als Voraussetzung für den Schutz von Unternehmenskennzeichen in § 5 Abs. 2 lediglich die Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Hierfür genügt jede nach außen gerichtete geschäftliche Tätigkeit, sofern sie auf eine dauernde wirtschaftliche Betätigung schließen lässt. Eine solche geschäftliche Tätigkeit wird anzunehmen sein bei Eintragung der Firma in das Handelsregister, wobei letztere nicht Schutzvoraussetzung ist.

Neben der Benutzung des Unternehmenskennzeichens im Geschäftsverkehr verlangt die Rechtsprechung das Bestehen einer sog. Unterscheidungs- oder Kennzeichnungskraft. Nur solche Kennzeichen sollen Schutz nach dem Markengesetz genießen, die geeignet sind, sich von anderen Bezeichnungen abzugrenzen. Hiermit soll dem Bedürfnis des Geschäftsverkehrs Rechnung getragen werden, Gattungsbegriffe (z.B. Software) und beschreibende Bezeichnungen (z.B. Network Solutions) jederzeit für eigene Zwecke benutzen zu dürfen. Letztere sind daher nicht schutzfähig (z.B. „Arena“, KG Berlin 103 O 101/02).

Von diesem Grundsatz macht das Markengesetz allerdings eine Ausnahme: Haben Unternehmenskennzeichen Verkehrsgeltung erlangt, so kann diese die fehlende Kennzeichnungskraft überwinden. Zur Verkehrsgeltung ist erforderlich, dass das Kennzeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise einen gewissen Grad an Bekanntheit genießt. Beteiligte Verkehrskreise sind hier in erster Linie die Abnehmer einer Ware, also die Kreise, in denen das Kennzeichen Verwendung finden soll. Der Grad der Bekanntheit hängt wiederum vom Einzelfall ab. Je alltäglicher eine Bezeichnung ist, desto stärker muss die Bekanntheit sein. So hat die Rechtsprechung beispielsweise für die Bezeichnung „Nährbier“ eine Bekanntheit von 36% für das Bestehen einer Verkehrsgeltung als nicht ausreichend angesehen. Für die Bezeichnung „Tabac-Original“ sahen die Richter bei einer Bekanntheit von 60% das Erfordernis der Verkehrsgeltung erfüllt. Es lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei unterscheidungskräftigen Bezeichnungen (z.B. Adobe) eine Bekanntheit von 30%, bei weniger unterscheidungskräftigen Bezeichnungen (z.B. Network Internet Services) von 50% als untere Grenze der Verkehrsgeltung anzusehen ist.

Verteidigung der Schutzrechte

Steht für den jeweiligen Unternehmer nun fest, dass er nach dem Markengesetz Kennzeichenschutz genießt, so stellt sich weiter die Frage, welche konkreten Reche er aus dieser Rechtsposition herleiten kann.

Grundsätzlich sind Unternehmenskennzeichen – wie auch Marken – gegen die identische oder ähnliche Verwendung durch Dritte im Geschäftsverkehr geschützt (§§ 14 und 15 Markengesetz). Verwendet also ein Konkurrent die eigene oder eine ähnliche Geschäftsbezeichnung im gleichen Tätigkeitsbereich, so kann hiergegen vorgegangen werden, soweit die erste Benutzung der eigenen Bezeichnung zeitlich vor der ersten Benutzung der fremden Bezeichnung lag (Priorität).

Bei der Beurteilung der sog. Verwechslungsgefahr zwischen zwei Unternehmenskennzeichen oder einem Unternehmenskennzeichen und einer Marke ist stets die Wechselwirkung von Unterscheidungskraft, Ähnlichkeit und wirtschaftlichem Abstand der Tätigkeitsbereiche zu berücksichtigen. Ein Mehr an Unterscheidungskraft (z.B. Expedia) kann daher ein Weniger an Ähnlichkeit (z.B. Expedion) oder Abstand (z.B. Reisedienst gegenüber Internetservice) ausgleichen. Im Gegenzug kann ein Weniger an Unterscheidungskraft (z.B. Network Solutions) durch ein Mehr an Ähnlichkeit (z.B. Nedwork Solutions) ausgeglichen werden.

In der Rechtsprechung wurden so z.B. als verwechslungsfähig angesehen: „Altberliner Verlag GmbH zu Altberliner Bücherstube Verlagsbuchhandlung Oliver Seifert, Berlin“, „cubus zu CABUS“, IPF Gesellschaft für elektronische Datenverarbeitung zu IPF.NET-Internet Service Provider GmbH“. Als keine Verletzungshandlung wurde z.B. gewertet: „Nordwest-Zeitung Druck- und Pressehaus zu Norddeutscher Rundfunk“ oder „CompuNet zu ComNet“.

Schutzdauer

Das Unternehmenskennzeichen ist nach dem Markengesetz solange geschützt, wie es im Geschäftsverkehr benutzt wird. Wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht, die Geschäftstätigkeit im Betrieb eingestellt, die Firma in eine Bezeichnung ohne Unterscheidungskraft unbenannt oder verliert die Bezeichnung mangels Bewerbung an Verkehrsgeltung, so entfällt auch das Merkmal der Benutzung und damit der Schutz nach dem Markengesetz.

TIPP: Melden Sie in diesem Fall ein Marke an. Hier haben Sie eine Benutzungsschonfrist von 5 Jahren.

Ausbau von Unternehmenskennzeichen

Unternehmen, die nach den obigen Grundsätzen nicht sicher sind, ob sie Schutzrechte nach dem Markengesetz erworben haben, sollten entweder ihre Geschäftsbezeichnung zur Marke anmelden oder aber das eigene Unternehmenskennzeichen ausbauen.

Betroffen sind hier insbesondere solche Unternehmen, deren Bezeichnung es entweder an Unterscheidungskraft oder aber bundesweiten Verbreitung fehlt. Insoweit besteht ein bundesweiter Schutz des Unternehmenskennzeichens nämlich nur dann, wenn die eigenen Produkte und Dienstleistungen auch bundesweit angeboten werden. Kommt es – z.B. bei Restaurants, Friseurbetrieben etc. – lediglich zu einer regionalen Verwendung, so greift der Schutz nach dem Markengesetz auch nur regional (sog. räumlich begrenzte Verkehrsgeltung).

Die Anzahl von Methoden des Ausbaus von Unternehmenskennzeichen ist vielfältig. Fehlt es an Unterscheidungskraft, so sollte für Verkehrsgeltung gesorgt werden. Dies ist mittels Steigerung der Bekanntheit durch Werbung, Verkaufsankurbelung etc. möglich. Fehlt es an bundesweitem Schutzumfang des Kennzeichenschutzes, so sollten die Waren oder Dienstleistungen fortan bundesweit angeboten werden und dies auch dokumentiert werden.

Fazit

Unternehmenskennzeichen sind bestehende Schutzrechte und wirken bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen ebenso effektiv wie eine eingetragene Marke. Unternehmen, die sich bereits seit längerer Zeit über das gleichnamige Konkurrenzunternehmen ärgern, sollten prüfen lassen, ob die eigene Geschäftsbezeichnung bereits über ausreichend Schutzumfang verfügt, um den Konkurrenten zu einer Änderung der Geschäftsbezeichnung zwingen zu können.

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