Das Landgericht Essen entschied mit Urteil vom 26.05.2004 (44 O 166/03), dass die Verwendung von Namen, Marken oder Geschäftsbezeichnungen im Quelltext wettbewerbswidrig ist, wenn die verwendeten Wörter in keinem Zusammenhang mit dem Inhalt der Internet-Seite stehen. Der Quelltext wird dem Nutzer zwar nicht offenbart, so wird er aber von Suchmaschinen ausgewertet. Die Richter gaben dem Anspruch auf Unterlassung statt und sahen auch das Zahlungsbegehren des Klägers als begründet an.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20050073.htm
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Die Verwendung von Marken oder ähnlichen, geschützten Rechtsgüter im Internet ist u.a. gestattet, wenn sich auf der Webseite Links befinden, die aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur dem Inhaber der Marke zu Gute kommen.
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