Markenmäßige Benutzung auch bei verpackter Ware

Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 25.01.2007 (I ZR 22/04) über die markenmäßige Benutzung einer dreidimensionalen Marke (hier: eine Praline) zu entscheiden. Inhaber der Marke für die...

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verwechslungsgefahr_01Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 25.01.2007 (I ZR 22/04) über die markenmäßige Benutzung einer dreidimensionalen Marke (hier: eine Praline) zu entscheiden. Inhaber der Marke für die braune, mit Nusssplittern überzogene und in Goldfolie eingepackte Praline ist ein bekannter Süßwarenhersteller, der sein Produkt – „die goldene Kugel“ – seit 1983 etwa 10 Milliarden mal verkauft hat. Dieser sah sich in seinen Rechten verletzt, da die Beklagte eine von ihr hergestellte Praline („S. Diamond“) in verpackter Form auf einer Messe und in einer Fachzeitschrift beworben hatte. Dabei ist das Konkurrenzprodukt im oberen Teil gerundet und hat eine glatte Standfläche. Zudem sind die außen aufgebrachten Nusssplitter von einer Schokoladenschicht überzogen. Hatte das Berfungsgericht den Unterlassungsanspruch zunächst bejaht, so hat der BGH die Entscheidung nun wegen Rechtsfehlern aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen. So könne allein aufgrund der Eintragung einer Marke nicht davon ausgegangen werden, dass eine Form oder eine Bezeichnung eine ausreichend hohe Kennzeichnungskraft besitzt und somit als Herkunftsnachweis geeignet ist. Die Verletzungsrichter haben dies jeweils gesondert zu prüfen. Dabei sei zur Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke, die eine mögliche Warenform wiedergibt, nicht allein die Bestimmung eines prozentualen Bekanntheitsgrades der Gestaltung als solcher ausreichend. Erforderlich sei vielmehr eine Beurteilung unter Heranziehung aller relevanten Umstände, insbesondere der Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, des Marktanteils der mit der Marke versehenen Waren, der Intensität, geographischen Ausdehnung und Dauer der Benutzung sowie des Werbeaufwands. Zudem sei – entgegen der Annahme der Vorinstanz – bei der Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen einer dreidimensionalen Marke und einer markenmäßig benutzten Warenform besteht, nicht zu berücksichtigen, ob die Verwechslungsgefahr durch die Verpackung und deren Kennzeichnung ausgeschlossen werden kann. Das Berufungsgericht hat die angesprochenen Umstände nun erneut zu prüfen und die Sache entsprechend zu entscheiden.Links:http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&opv=072448

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Kennzeichnungskraft beschreibt, inwiefern ein Zeichen dazu geeignet ist, dem Verkehr eine Information über die Herkunft des Produktes zu liefern. Sie bemisst sich i. d. R. an der Bekanntheit einer Ware. Eine Ausnahme gibt es allerdings bei dreidimensionalen Marken, da die Bekanntheit eines Produkts in der Form der Marke nicht notwendig auch bedeutet, dass die Form in gleichem Umfang als Herkunftshinweis aufgefasst wird. Hier ist eine Einzelfallprüfung unter Heranziehung aller relevanten Umstände geboten.

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